Satzung des TuS Dalheim 1889 e.V.
i.d.Fassung vom 14.04.2023
§1 Allgemeine Bestimmungen
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1889 e.V., abgekürzt „TuS Dalheim 1889 e.V.“ und hat seinen Sitz in Dalheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz unter der Nummer 1382 eingetragen worden.
§2 Zweck des Vereins
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes für seine Mitglieder.
Er wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten und regelmäßigen Turn-, Sport- & Spieleübungen
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
- Förderung der Talente im Kinder- und Jugendbereich
- Aus-/Fortbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern & Helfern
- Förderung des Leistungs-, Freizeit- und Breitensport
- Pflege und Werterhaltung der dem Sportverein zur Verfügung stehenden Sportanlagen und
- Einrichtungen sowie Sportgeräte und Sportmaterialien.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Davon unberührt ist der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch für solche Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Darüber hinaus kann der Vorstand für ihren Bereich Aufwandspauschalen bei Bedarf, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage und im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten festsetzen. Deren Obergrenze im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz darf nicht überschritten werden.
§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und seiner Untergliederungen sowie Mitglied der Sportfachverbände, denen er angeschlossen ist. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen und Beschlüsse der im §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Gliederung des Vereins
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, die eine bestimmte Sportart betreiben oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
Die Abteilung wird durch den Übungsleiter und evtl. weiteren Helfern geleitet. Die Leiter/in ist gegenüber den Organen des Hauptvereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Aus der Kassenführung des Hauptvereins müssen jederzeit Einnahmen und Ausgaben einer Abteilung zu ersehen sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§7 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für minderjährige Personen ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum 1. eines jeden Monats beantragt werden. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig, die Höhe sowie deren Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dieses dem Aufnahmesuchenden innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich beim Ehrenrat des Vereins einzulegen, der dann endgültig entscheidet.
Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis unter 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.
§8 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Durch den Tod des Mitgliedes. Durch Auflösung des Vereins.
Austritt aufgrund einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres.
Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
§10 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann in den nachstehenden bezeichneten Fällen erfolgen:
- wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
- wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens
- bei Nichtzahlung des monatlichen Beitrages länger als 3 Monate
Dem betroffenen Mitglied ist nach Zustellung des Antrages auf Ausschließung in einer mündlichen Anhörung vor dem erweiterten Vorstand Gelegenheit zu geben, sich wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Vorstand einzuklagen.
§11 Rechte der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliedersammlungen teilzunehmen. Vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sport-unfälle nach den Versicherungsrichtlinien zu verlangen.
§12 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich nach der Satzung des Vereins zu verhalten und die Interessen des Vereins zu fördern. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, den verbindlichen Beschlüssen des Vorstandes nachzukommen sowie den Mitgliedsbeitrag regelmäßig fristgerecht zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein durch seine Mitarbeit zu unterstützen, soweit es in seinen Kräften steht, sowie das gesellschaftliche Vereinsleben zu pflegen und zu fördern.
§13 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
§14 Mitgliederversammlung
Diese ist alljährlich einmal einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf begründeten Antrag von mind. 20 stimmberechtigten Mitgliedern einberufen werden. Sie kann frühestens 14 Tage und muss innerhalb von 6 Wochen nach Antragsstellung stattfinden.
§15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:
- Entgegennehmen des Berichts des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte aus den Abteilungen
- Entgegennehmen des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- Beitragsfestsetzung
- Auflösung des Vereins
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu.
§16 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Aushänge, ortsüblicher Presse und der vereinseigenen Homepage www.tusdalheim1889.de unter Bekanntgabe der vorläufigen festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der jeweiligen Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§17 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter eröffnet.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse sind im Protokoll zu formulieren, vorzulesen und von der Versammlung zu genehmigen.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt
Stehen Vorstandswahlen an, so muss von der Versammlung ein Wahlleiter bestimmt werden.
18 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
- Eröffnung der Versammlung
- Genehmigung der Tagesordnung
- Feststellen der Stimmberechtigten
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Bericht der Abteilungsleiter
- Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Entlastung
- Satzungsänderungen
- Wahlen
- Anträge
§19 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Wählbar sind nichtanwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des zur Wahl stehenden Mitgliedes vorliegt.
Stimmberechtigt sind Mitglieder die das 16. Lebensjahr, wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
§20 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden (Stv.) Vorsitzenden
- dem/der 1. Schriftführer/in
- dem/der 2. Schriftführer/in
- dem/der Kassenverwalter/in
- den Beisitzer/innen (5 bis 7)
- dem Pressewart
Vorstand im Sinne des §26 BGB
- die/der Vorsitzende
- die/der stellvertretende (Stv.) Vorsitzende
- der/die 1. Schriftführer/in
- der/die Kassenverwalter/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder bei einer Vorstandssitzung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit die Stimme der/des Stv. Vorsitzenden.
§21 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben
Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und gegen Dritte.
Der Vorstand ist berechtigt, alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses Amt durch Ergänzungswahl zu besetzen.
§22 Wahl des Vorstandes
Der Wahlleiter führt die Wahl, nachdem die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung erteilt hat. Auf Antrag muss die Stimmabgabe geheim und schriftlich erfolgen. Der Wahlleiter selbst kann nicht für die Vorstandswahl kandidieren. Der Wahlleiter nimmt zunächst die Vorschläge von Kandidaten des Vorstandes, anschließend die der anderen Teilnehmer der Mitgliederversammlung entgegen. Wird ein abwesendes Mitglied zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen, so darf der Wahlleiter den Vorschlag nur entgegennehmen, wenn das Einverständnis des Mitgliedes zu seiner Nominierung vorliegt.
Nach Auszählung der Stimmen gibt der Wahlleiter das Ergebnis unverzüglich bekannt und fragt die gewählten Mitglieder, ob sie die Wahl annehmen. Nach Abschluss des Wahlgeschäfts über-gibt der Wahlleiter die Leitung der Sitzung dem neugewählten Vorstand.
Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, genügt bei einer Stichwahl die einfache Mehrheit.
§23 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind auf jeweils zwei Jahre zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Kassenprüfung ist jährlich einmal vorzunehmen. Im Bedarfsfall sind die Kassenprüfer berechtigt, unvermutet eine Kassenprüfung vorzunehmen.
Die Kassenprüfer erstellen für die Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§24 Vermögen des Vereins
Überschüsse der Vereinskasse sowie sonst vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an die Gemeinde Dalheim, die es für sportliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung zu verwenden hat.
§25 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch die jährliche Mitgliedsversammlung erfolgen. Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden
§26 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder notwendig. Eine Spaltung bzw. Trennung innerhalb des Vereines kommt einer Auflösung gleich. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seiner Steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dalheim, die es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sämtliche Sportgeräte und Ausrüstungen sind der Gemeinde Dalheim zu übergeben, diese dürfen nur zur Förderung des Sportes verwendet werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die/der Vorsitzende und der Kassenwart als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. dem aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§27 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde am 14.04.2023 von der Mitgliederversammlung angenommen und am gleichen Tag in Kraft gesetzt. Alle vorherigen Satzungen verlieren somit ihre Gültigkeit.